Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/18/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

87/18/0069

Entscheidungsdatum

27.05.1988

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat ein Beschuldigter die von ihm in einem Verwaltungsstrafverfahren wiedergegebene "Verantwortung" auch "als Zeuge" unter ausdrücklichem Hinweis auf die ihn treffenden strafrechtlichen Sanktionen für eine falsche Zeugenaussage im Rahmen seiner Einvernahme in einem anderen Verfahren (hier:

Gerichts- bzw. Disziplinarverfahren gegen die bei der der gegenständlichen Verwaltungssache zugrundliegenden Amtshandlung einschreitenden Polizeibeamten wegen Übergriffe anlässlich dieser Amtshandlung) zu Protokoll gegeben, so ist die Auffassung, den Beschuldigten treffe im Gegensatz zu den Sicherheitswachebeamten keine strafrechtliche Sanktion bei Verletzung der Wahrheit, verfehlt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweismittel Gerichtsverfahren Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180069.X06

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1987180069_19880527X06