Eine innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG durchgeführte Zeugenvernehmung, welche angesichts des Verweises auf die Anzeige und sohin sämtliche Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Übertretung den gegen den Besch gerichteten Verdacht der Begehung dieser Übertretung (hier: gem § 4 Abs 5 StVO) zum Gegenstand hat, ist als eine gegen eine bestimmte Person als Besch gerichtete Amtshandlung anzusehen (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0136; E 15.5.1990, 89/02/0051).Eine innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG durchgeführte Zeugenvernehmung, welche angesichts des Verweises auf die Anzeige und sohin sämtliche Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Übertretung den gegen den Besch gerichteten Verdacht der Begehung dieser Übertretung (hier: gem Paragraph 4, Absatz 5, StVO) zum Gegenstand hat, ist als eine gegen eine bestimmte Person als Besch gerichtete Amtshandlung anzusehen (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0136; E 15.5.1990, 89/02/0051).