Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

87/18/0068

Rechtssatz

Eine innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG durchgeführte Zeugenvernehmung, welche angesichts des Verweises auf die Anzeige und sohin sämtliche Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Übertretung den gegen den Besch gerichteten Verdacht der Begehung dieser Übertretung (hier: gem Paragraph 4, Absatz 5, StVO) zum Gegenstand hat, ist als eine gegen eine bestimmte Person als Besch gerichtete Amtshandlung anzusehen (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0136; E 15.5.1990, 89/02/0051).