Für die Tatbildlichkeit einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 7 StVO ist es nicht entscheidend, ob die Reifen des Kraftfahrzeuges des zum unvermittelten Bremsen genötigten Vorrangberechtigten beim Bremsvorgang eine Bremsspur abzeichnen.Für die Tatbildlichkeit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, Absatz 7, StVO ist es nicht entscheidend, ob die Reifen des Kraftfahrzeuges des zum unvermittelten Bremsen genötigten Vorrangberechtigten beim Bremsvorgang eine Bremsspur abzeichnen.