Hat die Berufungsbehörde den Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, dass sie den Beschuldigten gem § 22 VStG zweier Verwaltungsübertretungen und nicht nur einer schuldig erkannte, verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn von ihr insgesamt gleich hohe Strafen verhängt wurden.Hat die Berufungsbehörde den Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, dass sie den Beschuldigten gem Paragraph 22, VStG zweier Verwaltungsübertretungen und nicht nur einer schuldig erkannte, verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn von ihr insgesamt gleich hohe Strafen verhängt wurden.