Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1987

Geschäftszahl

87/18/0029

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde den Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, dass sie den Beschuldigten gem Paragraph 22, VStG zweier Verwaltungsübertretungen und nicht nur einer schuldig erkannte, verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn von ihr insgesamt gleich hohe Strafen verhängt wurden.