Die Bestimmungen des AVG über die Befangenheit gelten für "Verwaltungsorgane", also für die mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Personen, die an einer Amtshandlung mitwirken, bei der die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Aufl 4, S 91). Diese Voraussetzung ist bei einer Amtshandlung gem § 5 Abs 2 StVO nicht gegeben (Hinweis E 5.4.1973, 1901/72).Die Bestimmungen des AVG über die Befangenheit gelten für "Verwaltungsorgane", also für die mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Personen, die an einer Amtshandlung mitwirken, bei der die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Aufl 4, S 91). Diese Voraussetzung ist bei einer Amtshandlung gem Paragraph 5, Absatz 2, StVO nicht gegeben (Hinweis E 5.4.1973, 1901/72).