Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Geschäftszahl

87/18/0003

Rechtssatz

Die Bestimmungen des AVG über die Befangenheit gelten für "Verwaltungsorgane", also für die mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Personen, die an einer Amtshandlung mitwirken, bei der die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Aufl 4, S 91). Diese Voraussetzung ist bei einer Amtshandlung gem Paragraph 5, Absatz 2, StVO nicht gegeben (Hinweis E 5.4.1973, 1901/72).