Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/17/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

87/17/0187

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1 idF 1984/265;
PrG 1976 §14 Abs3 idF 1984/265;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Ermittlung des "ortsüblichen" Preises kommt es auch auf die Gleichartigkeit der Betriebe an. Die Heranziehung von zwei oder auch drei Vergleichsbetrieben ist nicht ausreichend. Ein "ortsüblicher" Preis kann nämlich grundsätzlich nur ein Entgelt sein, das mehrfach ersichtlich gemacht, gefordert, angenommen usw. wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170187.X09

Im RIS seit

27.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170187_19890609X09

Rechtssatz für 87/17/0350

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12945 A/1989

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/17/0350

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1 idF 1984/265;
PrG 1976 §14 Abs3 idF 1984/265;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Ermittlung des "ortsüblichen" Preises kommt es auch auf die Gleichartigkeit der Betriebe an. Die Heranziehung von zwei oder auch drei Vergleichsbetrieben ist nicht ausreichend. Ein "ortsüblicher" Preis kann nämlich grundsätzlich nur ein Entgelt sein, das mehrfach ersichtlich gemacht, gefordert, angenommen usw. wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170350.X05

Im RIS seit

27.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1987170350_19890609X05

Rechtssatz für 87/17/0393

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/17/0393

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1 idF 1984/265;
PrG 1976 §14 Abs3 idF 1984/265;

Rechtssatz

Bei Ermittlung des "ortsüblichen" Preises kommt es auch auf die Gleichartigkeit der Betriebe an. Die Heranziehung von zwei oder auch drei Vergleichsbetrieben ist nicht ausreichend. Ein "ortsüblicher" Preis kann nämlich grundsätzlich nur ein Entgelt sein, das mehrfach ersichtlich gemacht, gefordert, angenommen usw. wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170393.X03

Im RIS seit

27.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170393_19890609X03

Rechtssatz für 87/17/0411

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12946 A/1989

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

87/17/0411

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1 idF 1984/265;
PrG 1976 §14 Abs3 idF 1984/265;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Ermittlung des "ortsüblichen" Preises kommt es auch auf die Gleichartigkeit der Betriebe an. Die Heranziehung von zwei oder auch drei Vergleichsbetrieben ist nicht ausreichend. Ein "ortsüblicher" Preis kann nämlich grundsätzlich nur ein Entgelt sein, das mehrfach ersichtlich gemacht, gefordert, angenommen usw. wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170411.X08

Im RIS seit

28.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170411_19890609X08

Rechtssatz für 91/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/17/0038

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Ermittlung des "ortsüblichen" Preises kommt es auch auf die Gleichartigkeit der Betriebe an. Die Heranziehung von zwei oder auch drei Vergleichsbetrieben ist nicht ausreichend. Ein "ortsüblicher" Preis kann nämlich grundsätzlich nur ein Entgelt sein, das mehrfach ersichtlich gemacht, gefordert, angenommen usw. wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X06

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170038_19920904X06

Rechtssatz für 91/17/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0108

Entscheidungsdatum

27.04.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Ermittlung des "ortsüblichen" Preises kommt es auch auf die Gleichartigkeit der Betriebe an. Die Heranziehung von zwei oder auch drei Vergleichsbetrieben ist nicht ausreichend. Ein "ortsüblicher" Preis kann nämlich grundsätzlich nur ein Entgelt sein, das mehrfach ersichtlich gemacht, gefordert, angenommen usw. wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170108.X01

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170108_19950427X01