Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Geschäftszahl

87/17/0393

Rechtssatz

Bei Ermittlung des "ortsüblichen" Preises kommt es auch auf die Gleichartigkeit der Betriebe an. Die Heranziehung von zwei oder auch drei Vergleichsbetrieben ist nicht ausreichend. Ein "ortsüblicher" Preis kann nämlich grundsätzlich nur ein Entgelt sein, das mehrfach ersichtlich gemacht, gefordert, angenommen usw. wird.