Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Geschäftszahl

87/17/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Ermittlung des "ortsüblichen" Preises kommt es auch auf die Gleichartigkeit der Betriebe an. Die Heranziehung von zwei oder auch drei Vergleichsbetrieben ist nicht ausreichend. Ein "ortsüblicher" Preis kann nämlich grundsätzlich nur ein Entgelt sein, das mehrfach ersichtlich gemacht, gefordert, angenommen usw. wird.