Verwaltungsgerichtshof
09.06.1989
87/17/0187
GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 3
Bei Ermittlung des "ortsüblichen" Preises kommt es auch auf die Gleichartigkeit der Betriebe an. Die Heranziehung von zwei oder auch drei Vergleichsbetrieben ist nicht ausreichend. Ein "ortsüblicher" Preis kann nämlich grundsätzlich nur ein Entgelt sein, das mehrfach ersichtlich gemacht, gefordert, angenommen usw. wird.