Die - mit einer gemäß § 4 Abs 1 des BStG erlassenen Verordnung festgelegte - Trassenführung kann im Verwaltungsverfahren vom Enteignungsgegner nicht mit Erfolg bekämpft werden; sie schließt die Feststellung der Notwendigkeit des Ausbaues in sich. Die Enteignungsbehörde ist an den durch eine Verordnung nach § 4 Abs 1 BStG festgelegten Trassenverlauf gebunden (Hinweis VfGH E 22.6.1979, B 476/76, VfSlg 8592/1979). Die Höhenlage einer Straße ist nicht Gegenstand einer Verordnung nach § 4 Abs 1 BStG 1971. Es stellt sich daher auch nicht die Frage einer darauf bezogenen Bindungswirkung der Behörde.Die - mit einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des BStG erlassenen Verordnung festgelegte - Trassenführung kann im Verwaltungsverfahren vom Enteignungsgegner nicht mit Erfolg bekämpft werden; sie schließt die Feststellung der Notwendigkeit des Ausbaues in sich. Die Enteignungsbehörde ist an den durch eine Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins, BStG festgelegten Trassenverlauf gebunden (Hinweis VfGH E 22.6.1979, B 476/76, VfSlg 8592 aus 1979,). Die Höhenlage einer Straße ist nicht Gegenstand einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971. Es stellt sich daher auch nicht die Frage einer darauf bezogenen Bindungswirkung der Behörde.