Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 13558 A/1991
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
87/17/0173
Entscheidungsdatum
20.12.1991
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz
Rechtssatz
Der im konkreten Fall erlassene Bescheid, mit dem festgestellt wird, daß das Vorhaben des Neubaus einer Autobahnmeisterei als Bestandteil der Autobahn und somit als Bundesstraße gilt, enthält keinen Hinweis darauf, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Beh zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über das gegenständliche Bauvorhaben ermächtigt ist. Mangels einer derartigen ausdrücklich genannten gesetzlichen Grundlage kommt nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (Hinweis E 19.6.1990, 90/04/0001).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände
Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170173.X04
Dokumentnummer
JWR_1987170173_19911220X04