Werden Mastschweine und Zuchtsauen in einem § 13 Abs 1 ViehWG übersteigenden Ausmaß gehalten, ohne dass der Betriebsinhaber im Besitz einer Bewilligung nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist, dann kommt als übertretene Gebots- bzw. Verbotsnorm nur § 13 Abs 1 ViheWG in Frage.Werden Mastschweine und Zuchtsauen in einem Paragraph 13, Absatz eins, ViehWG übersteigenden Ausmaß gehalten, ohne dass der Betriebsinhaber im Besitz einer Bewilligung nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist, dann kommt als übertretene Gebots- bzw. Verbotsnorm nur Paragraph 13, Absatz eins, ViheWG in Frage.