Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1989

Geschäftszahl

87/17/0153

Rechtssatz

Werden Mastschweine und Zuchtsauen in einem Paragraph 13, Absatz eins, ViehWG übersteigenden Ausmaß gehalten, ohne dass der Betriebsinhaber im Besitz einer Bewilligung nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist, dann kommt als übertretene Gebots- bzw. Verbotsnorm nur Paragraph 13, Absatz eins, ViheWG in Frage.