Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/16/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/16/0165

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Parteien nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Letztere Pflicht kommt insb dann zum Tragen, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen zu Zweifeln Anlaß gibt. Wer undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über diesen Geschäften lagernde Dunkel nicht zweifelsfrei erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160165.X03

Im RIS seit

19.05.1988

Dokumentnummer

JWR_1987160165_19880519X03