Verwaltungsgerichtshof
19.05.1988
87/16/0165
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Parteien nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Letztere Pflicht kommt insb dann zum Tragen, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen zu Zweifeln Anlaß gibt. Wer undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über diesen Geschäften lagernde Dunkel nicht zweifelsfrei erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen.