Der VwGH kann selbst die Beweiswürdigung eines Berufungssenates nach § 62 Abs 2 FinStrG nur auf ihre Schlüssigkeit prüfen und kann in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen, ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen (früheres oder späteres) Vorbringen den Tatsachen entspricht (Hinweis E 19.2.1987, 85/16/0074).Der VwGH kann selbst die Beweiswürdigung eines Berufungssenates nach Paragraph 62, Absatz 2, FinStrG nur auf ihre Schlüssigkeit prüfen und kann in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen, ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen (früheres oder späteres) Vorbringen den Tatsachen entspricht (Hinweis E 19.2.1987, 85/16/0074).