Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1988

Geschäftszahl

87/16/0164

Rechtssatz

Der VwGH kann selbst die Beweiswürdigung eines Berufungssenates nach Paragraph 62, Absatz 2, FinStrG nur auf ihre Schlüssigkeit prüfen und kann in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen, ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen (früheres oder späteres) Vorbringen den Tatsachen entspricht (Hinweis E 19.2.1987, 85/16/0074).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 167;