Da Arzneiwaren rechtens zum freien Verkehr durch Verzollung nur dann abgefertigt werden können, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des BM für Gesundheit und öffentlicher Dienst vorliegt, vermag der VwGH die von der Finanzstrafbehörde daraus abgeleitete Schlußfolgerung, die streitverfangenen Arzneiwaren (hier Strombatabletten und Anabolikatabletten) hätten nur im Wege des Schmuggels in das Zollgebiet gelangen können, nicht als rechtswidrig erkennen.