Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Geschäftszahl

87/16/0076

Rechtssatz

Da Arzneiwaren rechtens zum freien Verkehr durch Verzollung nur dann abgefertigt werden können, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des BM für Gesundheit und öffentlicher Dienst vorliegt, vermag der VwGH die von der Finanzstrafbehörde daraus abgeleitete Schlußfolgerung, die streitverfangenen Arzneiwaren (hier Strombatabletten und Anabolikatabletten) hätten nur im Wege des Schmuggels in das Zollgebiet gelangen können, nicht als rechtswidrig erkennen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160076.X02