Der Spruch, es gebühre den Bf gem § 26 Abs 3 und § 27 Abs 2 des GehG eine Abfertigung in der Höhe des 25fachen ihres Monatsbezuges, kann nicht dahin ergänzt werden, dass damit auch über die Voraussetzung für die Zuerkennung der Abfertigung (Austritt aus dem öff-rechtlichen Dienstverhältnis) spruchmäßig (feststellend) abgesprochen worden sei.Der Spruch, es gebühre den Bf gem Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2, des GehG eine Abfertigung in der Höhe des 25fachen ihres Monatsbezuges, kann nicht dahin ergänzt werden, dass damit auch über die Voraussetzung für die Zuerkennung der Abfertigung (Austritt aus dem öff-rechtlichen Dienstverhältnis) spruchmäßig (feststellend) abgesprochen worden sei.