Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1989

Geschäftszahl

87/12/0165

Rechtssatz

Der Spruch, es gebühre den Bf gem Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2, des GehG eine Abfertigung in der Höhe des 25fachen ihres Monatsbezuges, kann nicht dahin ergänzt werden, dass damit auch über die Voraussetzung für die Zuerkennung der Abfertigung (Austritt aus dem öff-rechtlichen Dienstverhältnis) spruchmäßig (feststellend) abgesprochen worden sei.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120165.X07