Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/12/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/12/0088

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Rechtssatz

Enthält die Bescheidbegründung in einem gem Paragraph 40, AHStG erlassenen Bescheid bloß die Feststellung der "belangten Behörde" dass das vom Bfr an einer ausländischen Hochschule beendete Studium in mehr als zehn namentlich genannten Fächern mit dem Studium der Landwirtschaft, Studienzweig Tierproduktion, an der Universität für Bodenkultur "keine gleichwertigen Studieninhalte aufweist und darüber hinaus, z.B. in den wirtschaftswissenschaftlichen Fächern gravierende Unterschiede der Lehrinhalte bestehen", so ist der Begründungspflicht gem Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht entsprochen, weil ohne Darlegungen über die konkreten Studieninhalte bzw. Lehrinhalte auch nicht über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 4, AHStG oder zumindest des Paragraph 40, Absatz 5, AHStG geurteilt werden kann.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120088.X02

Im RIS seit

23.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1987120088_19881129X02