Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Geschäftszahl

87/12/0088

Rechtssatz

Enthält die Bescheidbegründung in einem gem Paragraph 40, AHStG erlassenen Bescheid bloß die Feststellung der "belangten Behörde" dass das vom Bfr an einer ausländischen Hochschule beendete Studium in mehr als zehn namentlich genannten Fächern mit dem Studium der Landwirtschaft, Studienzweig Tierproduktion, an der Universität für Bodenkultur "keine gleichwertigen Studieninhalte aufweist und darüber hinaus, z.B. in den wirtschaftswissenschaftlichen Fächern gravierende Unterschiede der Lehrinhalte bestehen", so ist der Begründungspflicht gem Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht entsprochen, weil ohne Darlegungen über die konkreten Studieninhalte bzw. Lehrinhalte auch nicht über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 4, AHStG oder zumindest des Paragraph 40, Absatz 5, AHStG geurteilt werden kann.