Die Zeit nach § 73 Abs 2 KFG 1967 beginnt jedenfalls mit dem (wenn auch nicht rechtswirksamen) Beginn der Entziehungsmaßnahme zu laufen, weshalb danach - unabhängig von einer allenfalls davon abweichenden Art der Berechnung durch die Entziehungsbehörde - zu beurteilen ist, ob diese Zeit mindestens drei Monate beträgt.Die Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 beginnt jedenfalls mit dem (wenn auch nicht rechtswirksamen) Beginn der Entziehungsmaßnahme zu laufen, weshalb danach - unabhängig von einer allenfalls davon abweichenden Art der Berechnung durch die Entziehungsbehörde - zu beurteilen ist, ob diese Zeit mindestens drei Monate beträgt.