Verwaltungsgerichtshof
13.10.1987
87/11/0007
Die Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 beginnt jedenfalls mit dem (wenn auch nicht rechtswirksamen) Beginn der Entziehungsmaßnahme zu laufen, weshalb danach - unabhängig von einer allenfalls davon abweichenden Art der Berechnung durch die Entziehungsbehörde - zu beurteilen ist, ob diese Zeit mindestens drei Monate beträgt.