Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2023/10/0422
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht
Norm
ForstG 1975 §19 Abs4 litd
ForstG 1975 §19 Abs4 Z4
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/10/0039 E 6. April 1987 VwSlg 12435 A/1987 RS 1 (hier nur der erste Satz unter zusätzlicher Bezugnahme auf [nunmehr] § 19 Abs. 4 Z 4 ForstG)
Stammrechtssatz
§ 19 Abs 4 lit d ForstG gibt dem Eigentümer des Nachbarwaldes nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz seines Waldes vor DURCH DIE RODUNG hervorgerufene nachteilige Einwirkungen durchzusetzen. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Hintanhaltung von nachteiligen Einwirkungen, die von jenem Projekt (hier: Errichtung der Autobahn) ausgehen, für welches die Rodung bewilligt wird, besteht im Rodungsverfahren nicht.Paragraph 19, Absatz 4, Litera d, ForstG gibt dem Eigentümer des Nachbarwaldes nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz seines Waldes vor DURCH DIE RODUNG hervorgerufene nachteilige Einwirkungen durchzusetzen. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Hintanhaltung von nachteiligen Einwirkungen, die von jenem Projekt (hier: Errichtung der Autobahn) ausgehen, für welches die Rodung bewilligt wird, besteht im Rodungsverfahren nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100422.L02
Im RIS seit
21.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
JWR_2023100422_20250930L01