Der gewerberechtliche Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO, § 370 Abs 4 GewO) hat nur die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Die Anzeige der Bestellung zum (gewerblichen) Filialgeschäftsführer (§ 47 Abs 3 GewO) kann daher eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen des WeinG nicht bewirken.Der gewerberechtliche Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, GewO, Paragraph 370, Absatz 4, GewO) hat nur die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Die Anzeige der Bestellung zum (gewerblichen) Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, Absatz 3, GewO) kann daher eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen des WeinG nicht bewirken.