Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDer Gewerbetreibende kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Person bestellen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer).
  2. Absatz 2Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen.
  3. Absatz 3Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte hat der Gewerbetreibende der Behörde (Paragraph 345, Absatz 3 und 4) anzuzeigen. Ebenso hat der Gewerbetreibende das Ausscheiden eines solchen Filialgeschäftsführers der Behörde (Paragraph 345, Absatz 3 und 4) anzuzeigen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,)

  4. Absatz 5Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der Betriebsstätte, für die der Filialgeschäftsführer bestellt ist, im Rahmen des Paragraph 370, befreit, wenn er die Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden Filialgeschäftsführers gemäß Absatz 3, angezeigt hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080493

Alte Dokumentnummer

N5199324709J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P47/NOR12080493

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