Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/09/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/09/0009

Entscheidungsdatum

15.12.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Kam es schon im Verfahren erster Instanz zu einer Verletzung des Parteiengehörs, so ist - auch wenn Ermittlungen der höheren Instanz kein anderes Ergebnis bringen als jenes der Unterbehörde, dann, wenn sich die Berufungsbehörde darauf in ihrer Entscheidung stützt - Parteiengehör zu gewähren.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987090009.X01

Im RIS seit

06.04.2006

Dokumentnummer

JWR_1987090009_19891215X01