Kam es schon im Verfahren erster Instanz zu einer Verletzung des Parteiengehörs, so ist - auch wenn Ermittlungen der höheren Instanz kein anderes Ergebnis bringen als jenes der Unterbehörde, dann, wenn sich die Berufungsbehörde darauf in ihrer Entscheidung stützt - Parteiengehör zu gewähren.