Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1989

Geschäftszahl

87/09/0009

Rechtssatz

Kam es schon im Verfahren erster Instanz zu einer Verletzung des Parteiengehörs, so ist - auch wenn Ermittlungen der höheren Instanz kein anderes Ergebnis bringen als jenes der Unterbehörde, dann, wenn sich die Berufungsbehörde darauf in ihrer Entscheidung stützt - Parteiengehör zu gewähren.