Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 entspricht dann nicht dem Gesetz, wenn eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung nach den Gegebenheiten überhaupt nicht in Betracht kommt.Ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 entspricht dann nicht dem Gesetz, wenn eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung nach den Gegebenheiten überhaupt nicht in Betracht kommt.