Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1988

Geschäftszahl

87/07/0154

Rechtssatz

Ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 entspricht dann nicht dem Gesetz, wenn eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung nach den Gegebenheiten überhaupt nicht in Betracht kommt.