Der Umstand, dass mit dem Betrieb einer Wasserkraftanlage auch privatwirtschaftliche Interessen des Unternehmens verbunden sind, steht dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses iSd § 63 lit b WRG nicht entgegen.Der Umstand, dass mit dem Betrieb einer Wasserkraftanlage auch privatwirtschaftliche Interessen des Unternehmens verbunden sind, steht dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses iSd Paragraph 63, Litera b, WRG nicht entgegen.