Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1989

Geschäftszahl

87/07/0051

Rechtssatz

Der Umstand, dass mit dem Betrieb einer Wasserkraftanlage auch privatwirtschaftliche Interessen des Unternehmens verbunden sind, steht dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses iSd Paragraph 63, Litera b, WRG nicht entgegen.