Jemand, der nach § 102 Abs 1 lit b WRG Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist, ist nicht legitimiert, öffentliche Interessen iSd § 105 WRG, deren Prüfung ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist, geltend zu machen. (Hinweis auf E 4.10.1988, 87/07/0141)Jemand, der nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist, ist nicht legitimiert, öffentliche Interessen iSd Paragraph 105, WRG, deren Prüfung ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist, geltend zu machen. (Hinweis auf E 4.10.1988, 87/07/0141)