Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1989

Geschäftszahl

87/07/0051

Rechtssatz

Jemand, der nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist, ist nicht legitimiert, öffentliche Interessen iSd Paragraph 105, WRG, deren Prüfung ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist, geltend zu machen. (Hinweis auf E 4.10.1988, 87/07/0141)