Verwaltungsgerichtshof
31.01.1989
87/07/0051
Jemand, der nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist, ist nicht legitimiert, öffentliche Interessen iSd Paragraph 105, WRG, deren Prüfung ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist, geltend zu machen. (Hinweis auf E 4.10.1988, 87/07/0141)