Verfahrensschritte, die zumindest zu einer teilweisen Einigung zwischen den Parteien (hier: Bauwerber und beschwerdeführender Nachbar) geführt haben, heben die Pflicht der Baubehörde 1. Instanz nicht auf, in formeller Hinsicht auch das Parteiengehör zu einem zwischenzeitlich geänderten Rechtslage zu gewähren.