Als "triftige Gründe" iSd § 367 Z 60 GewO 1973 können nur solche angesehen werden, die bei einer Rechtsgüterabwägung ein nach dieser Bestimmung inkriminiertes Täterverhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen.Als "triftige Gründe" iSd Paragraph 367, Ziffer 60, GewO 1973 können nur solche angesehen werden, die bei einer Rechtsgüterabwägung ein nach dieser Bestimmung inkriminiertes Täterverhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen.