Verwaltungsgerichtshof
22.03.1988
87/04/0166
Als "triftige Gründe" iSd Paragraph 367, Ziffer 60, GewO 1973 können nur solche angesehen werden, die bei einer Rechtsgüterabwägung ein nach dieser Bestimmung inkriminiertes Täterverhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen.