Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
87/04/0131
Entscheidungsdatum
17.05.1988
Index
GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VStG §9 Abs2 letzter Satz idF 1983/176
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 1989/10, 638;
Rechtssatz
Andere Personen (als die in § 9 Abs 2 erster Satz VStG 1950 genannten Organmitglieder) können (nur) für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens (und nicht für das ganze Unternehmen) als verantwortliche Beauftragte bestellt werden.Andere Personen (als die in Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG 1950 genannten Organmitglieder) können (nur) für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens (und nicht für das ganze Unternehmen) als verantwortliche Beauftragte bestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040131.X03
Im RIS seit
17.05.1988
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
JWR_1987040131_19880517X03