Verwaltungsgerichtshof
17.05.1988
87/04/0131
Besprechung in:
AnwBl 1989/10, 638;
Andere Personen (als die in Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG 1950 genannten Organmitglieder) können (nur) für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens (und nicht für das ganze Unternehmen) als verantwortliche Beauftragte bestellt werden.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040131.X03