Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1988

Geschäftszahl

87/04/0131

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1989/10, 638;

Rechtssatz

Andere Personen (als die in Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG 1950 genannten Organmitglieder) können (nur) für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens (und nicht für das ganze Unternehmen) als verantwortliche Beauftragte bestellt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040131.X03