Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/03/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11525 A/1984

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

82/03/0112

Entscheidungsdatum

19.09.1984

Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Siehe jedoch:
0546/49 E 15.11.1951 VwSlg 2321 A/1951 RS 1;
82/10/0005 E 30.01.1984 RS 1;
82/10/0014 E 09.04.1984 RS 1;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
0769/79 E 19.04.1982 VwSlg 10706 A/1982 RS 1;
(RIS: abgv)
Siehe jedoch:
84/04/0066 E 18.09.1984 RS 1;

Rechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedurfte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030112.X08

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Dokumentnummer

JWR_1982030112_19840919X08

Rechtssatz für 82/02/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/02/0017

Entscheidungsdatum

14.12.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 8

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedurfte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982020017.X01

Im RIS seit

20.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1982020017_19841214X01

Rechtssatz für 85/18/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/18/0081

Entscheidungsdatum

17.05.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 8

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedurfte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180081.X01

Im RIS seit

22.08.2006

Dokumentnummer

JWR_1985180081_19850517X01

Rechtssatz für 84/11/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/11/0043

Entscheidungsdatum

20.09.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 8

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedurfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984110043.X02

Im RIS seit

10.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1984110043_19850920X02

Rechtssatz für 85/18/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/18/0113

Entscheidungsdatum

28.02.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 8

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedurfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180113.X03

Im RIS seit

01.09.2006

Dokumentnummer

JWR_1985180113_19860228X03

Rechtssatz für 86/08/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/08/0020

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Index

Arbeitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 8

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedurfte.

Schlagworte

Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080020.X03

Im RIS seit

26.05.1986

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Dokumentnummer

JWR_1986080020_19860526X03

Rechtssatz für 86/08/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/08/0208

Entscheidungsdatum

29.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 8

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedurfte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080208.X04

Im RIS seit

17.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1986080208_19870129X04

Rechtssatz für 87/04/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/04/0060

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 8

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedurfte.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040060.X01

Im RIS seit

01.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1987040060_19880614X01

Rechtssatz für 88/03/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/03/0111

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Index

JagdR - Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 8

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedurfte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Dokumentnummer

JWR_1988030111_19881214X01

Rechtssatz für 88/06/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/06/0232

Entscheidungsdatum

26.04.1990

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 8

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedurfte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060232.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1988060232_19900426X02

Rechtssatz für 90/02/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/02/0208

Entscheidungsdatum

15.05.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 8

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedurfte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020208.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1990020208_19910515X01

Rechtssatz für 88/17/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

88/17/0010

Entscheidungsdatum

23.12.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 8

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedurfte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988170010.X08

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1988170010_19911223X08