Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1984

Geschäftszahl

82/03/0112

Beachte

Siehe jedoch:

0546/49 E 15.11.1951 VwSlg 2321 A/1951 RS 1;

82/10/0005 E 30.01.1984 RS 1;

82/10/0014 E 09.04.1984 RS 1;

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

0769/79 E 19.04.1982 VwSlg 10706 A/1982 RS 1;

(RIS: abgv)

Siehe jedoch:

84/04/0066 E 18.09.1984 RS 1;

Rechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedurfte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030112.X08