Im Falle eines Streites um die Parteistellung ist derjenige, der sie in Anspruch genommen hat und dem sie nicht zuerkannt worden ist, beschwerdeberechtigt (Hinweis E 15.1.1949, 1125/48, VwSlg 658 A/1949).
Im Falle eines Streites um die Parteistellung ist derjenige, der sie in Anspruch genommen hat und dem sie nicht zuerkannt worden ist, beschwerdeberechtigt
(Hinweis E 15.1.1949, 1125/48, VwSlg 658 A/1949).