Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/02/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/02/0080

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Selbst wenn die Berichtigung eines Berufungsbescheides lautet: "Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in seinen Teilen a) und b) mit der Maßgabe bestätigt, als das behördliche Kennzeichen des Pkw's W... lautet." (ergänze: statt N ... ), handelt es sich im Kern um eine Berichtigung. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass diese Berichtigung dazu dienen sollte, das Fehlen des Abspruches über einen gesonderten Berufungsgrund nachträglich zu beheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X02

Im RIS seit

15.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987020080_19871015X02