Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/02/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/02/0028

Entscheidungsdatum

09.07.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, dass im ordentlichen Strafverfahren eine höhere Strafe verhängt wurde, als in der (durch Einspruch des Beschuldigten außer Kraft getretenen) Strafverfügung festgesetzt war (im konkreten Fall wurde auf die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen in der Begründung verwiesen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020028.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1987020028_19870709X03