Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1987

Geschäftszahl

87/02/0028

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, dass im ordentlichen Strafverfahren eine höhere Strafe verhängt wurde, als in der (durch Einspruch des Beschuldigten außer Kraft getretenen) Strafverfügung festgesetzt war (im konkreten Fall wurde auf die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen in der Begründung verwiesen).