Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss in der Tatumschreibung iSd § 44 a lit a VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten gründet; d. h. ob ein bestimmter Beschuldigter der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach § 9 VStG oder etwa als gewerberechtlicher Geschäftsführer gem § 370 Abs 2 GewO 1973 begangen hat. Eine unzutreffende Bezeichnung dieser rechtlichen Eigenschaft, in der den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, belastet den betreffenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. (Hinweis auf E 16.1.1987, 86/18/0073).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss in der Tatumschreibung iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten gründet; d. h. ob ein bestimmter Beschuldigter der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach Paragraph 9, VStG oder etwa als gewerberechtlicher Geschäftsführer gem Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 begangen hat. Eine unzutreffende Bezeichnung dieser rechtlichen Eigenschaft, in der den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, belastet den betreffenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. (Hinweis auf E 16.1.1987, 86/18/0073).